
Allgemeine Geschäftsbedingungen
*Stand 2022 – gültig ab 01.03.2022
§ 1 Vertragsabschlüsse
Es besteht Einigkeit darüber, dass alle Leistungen von „Reinke Yacht“ ausschließlich aufgrund der nachstehenden Vertragsbedingungen erfolgen. Bei Abschluss des Vertrages wurde der Besteller ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden dem Besteller auf der Homepage www.reinke-yacht.de zugänglich gemacht sowie in jeglicher E-Mail Kommunikation darauf hingewiesen. Bei Bestellung stimmt der Besteller den AGB rechtsverbindlich zu. Vertragsabschlüsse und Vereinbarungen können nur als Individualabreden im Sinne des § 305 b BGB verstanden werden. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert werden, ist eine schriftliche Vereinbarung zur Wirksamkeit einer Abänderung zwingend notwendig. Eine Auftragserteilung des Bestellers mit dem Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen berührt unsere Geschäftsbedingungen nicht; es gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen, ohne dass „Reinke Yacht“ den Geschäftsbedingungen des Bestellers ausdrücklich widersprechen muss.
§ 2 Bestellungen
Bestellungen sind nur in schriftlicher Form an „Reinke Yacht“ einzureichen. Der Besteller ist an seine Bestellung 3 Wochen ab Eingang der endgültigen Zahlung des fälligen Betrages bei „Reinke Yacht“ gebunden. Das Vertragsverhältnis erlangt erst seine Rechtsverbindlichkeit mit der schriftlichen Bestätigung innerhalb dieser Frist durch „Reinke Yacht“ durch Übersendung der Dokumente „Baulizenz/ Selbstbau- Typyacht- Zertifikat“ sowie der weiteren Bauunterlagen.
§ 3 Preisstellung
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Preise unter Zugrundelegung der bei Bestellung gültigen Preislisten. Grundsätzlich sind alle Gebühren gemäß Preisliste nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto von „Reinke Yacht“ zu zahlen.
§ 4 Leistungsumfang
Wie auch auf dem Bestellformular/ Rechnung erwähnt, ist Gegenstand des Vertrages nur der Kauf/die Übersendung der jeweilig bestellten „Baulizenz/ Selbstbau- Typyacht Zertifikat“ und Baupläne zur Erstellung einer Yacht in der Selbstbauweise, mithin die Erstellung und Überlassung des Planes als geistiges Werk. Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist in keinster Weise die Bautätigkeit selbst oder irgendeine Bauüberwachung. Ausdrücklich hervorgehoben wird, dass auch keine eingeschränkte Bauaufsicht dahingehend vereinbart und geschuldet wird, als dass „Reinke Yacht“ verpflichtet wäre, auf der Grundlage irgendwie gearteter übersandter Unterlagen, Fotos oder Informationen den Bau zu überprüfen. So noch in Katalogen, Prospekten und sonstigen Veröffentlichungen eine gewisse Bauüberwachung in Aussicht gestellt/angeboten wird, ist derartiges nicht mehr gültig. Das von „Reinke Yacht“ erstellte Zertifikat ist Teil der Baulizenz und wird nach erfolgter Bestellung gemäß obigem § 1 zusammen mit den vom Besteller georderten Selbstbauplänen an den Besteller versandt. Nach Fertigstellung ist das Zertifikat vom Besteller auszufüllen. Soweit er eigenmächtig/ eigenverantwortlich beim Bau von den Plänen abweicht, hat er diese Abänderungen in seinen Zertifikatsvordruck aufzunehmen/offenkundig zu machen. Hieraus folgt, dass „Reinke Yacht“ für etwaige Änderungen der Pläne keine Verantwortung übernimmt (vgl. unten §5 Gewährleistung). Weitergehende (z.T. zeitlich begrenzte) Leistungen von „Reinke Yacht“ wie Telefon- und Rundschreibenservice, Internet- Service, Lieferantenempfehlungen usw. sind als Gefälligkeit zu betrachten, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Eine Einstellung dieser Gefälligkeiten ist jederzeit möglich.
§ 5 Gewährleistung/ Rechte des Bestellers
Die Gewährleistung von „Reinke Yacht“ richtet sich nach dem Werkvertragsrecht und bezieht sich ausschließlich auf die Korrektheit der bestellten und übersandten Pläne, mithin auf das unkörperliche Werk. Die diesbezügliche Gewährleistungs-/Verjährungsfrist beträgt gem. §634 a BGB Abs. 1 Nr. 3 zwei Jahre. Die Gewährleistungsansprüche insgesamt oder bezüglich einzelner Teile beschränken sich zunächst auf ein Recht auf Nachbesserung/ Beseitigung oder Ersatzlieferung/ Neuerstellung; dem Besteller wird allerdings ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung (2 erfolglose Versuche) oder Fehlschlagen der Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Haftung auf Schadensersatz wird auf grobe fahrlässige Vertragsverletzung oder vorsätzliche Vertragsverletzung von „Reinke Yacht“ oder eines Erfüllungsgehilfen derselben beschränkt. Da der vertragsgemäße Leistungsumfang ausschließlich die Übermittlung und Zurverfügungstellung der Pläne betrifft, aber keinesfalls die Bautätigkeit oder Bauüberwachung (vgl. obig § 4), wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „Reinke Yacht“ keine Haftung übernimmt für die Bereiche Bautätigkeit und Bauüberwachung. Jedwedes eigenmächtiges/eigenverantwortliches Abweichen des Bestellers/Selbstbauers von den ihm zur Verfügung gestellten Plänen von „Reinke Yacht“ schließt die Haftung von „Reinke Yacht“ aus.
§ 6 Vertragsstrafe/Unterlassung
Der Besteller/Selbstbauer verpflichtet sich gegenüber „Reinke Yacht“, die ihm zur Verfügung gestellten und georderten Pläne sowie dazugehörige Informationen vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, diese an Dritte nicht weiterzugeben – es sei denn, Pläne an jeweils von ihm beauftragte Subunternehmer wie Bootsbauer/ Werften. So der Besteller/Selbstbauer diese Pläne im Rahmen des (teilweisen) Baus der jeweiligen Yacht einem Subunternehmer weitergibt, verpflichtet sich der Besteller/Selbstbauer, im Rechtsverhältnis zum Subunternehmer diesen seinerseits zu verpflichten, die Pläne vertraulich zu behandeln, nicht weiterzugeben und nicht für sich zu verwenden. So der Besteller/Selbstbauer gegen diese Verpflichtung der Verschwiegenheit/Nichtweitergabe der Pläne verstößt, steht „Reinke Yacht“ gegen den Besteller/Selbstbauer ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Ferner verpflichtet sich der Besteller/Selbstbauer, im Falle des Verstoßes gegen diese Vorschrift an „Reinke Yacht“ eine Vertragsstrafe von 5.000,- € zu zahlen – unbeschadet des Rechtes von „Reinke Yacht“, weitergehenden nachgewiesenen Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller/Selbstbauer bleibt das Recht unbenommen, gemäß §§ 336 ff. BGB die Herabsetzung der Vertragsstrafe gerichtlich zu verfolgen; vgl. § 343 BGB.
§ 7 Lieferanten
Sofern „Reinke Yacht“ dem Besteller Namenslisten von Rumpfherstellern, Ausbauern oder Lieferanten überlässt, an die der Besteller sich jeweils wahlweise eigenständig wenden kann zwecks Erteilung eines Vertrages, begründet diese Gefälligkeit von „Reinke Yacht“ keine Haftung für den Fall, dass im Rechtsverhältnis des Bestellers zum Rumpfhersteller, Ausbauer oder Lieferanten haftungsbegründende Ursachen/Fehler schuldhaft oder nicht schuldhaft zur Entstehung gelangen.
§ 8 Weitergabe von Adressen/ Veröffentlichung von Fotos
Mit Einreichen der Bestellung erklärt sich der Besteller damit einverstanden, dass seine Anschrift an andere Selbstbauer, Interessenten o.ä. zur Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch weitergegeben wird und das vom Besteller eingesandte Fotos von „Reinke Yacht“ ohne weitere Nachfrage oder Kosten für Veröffentlichungen oder Homepage verwendet werden können. Sollte dies ausnahmsweise nicht erwünscht sein, so ist dies ausdrücklich bei der Bestellung zu vermerken.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bremen. Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person ist,- Bremen.- Andernfalls richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ihre Wirksamkeit. In diesem Falle verpflichten sich die Beteiligten vielmehr, für die unwirksame Bestimmung eine neue wirksame Vereinbarung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 11 Änderungen der AGB
Änderungen der AGB werden bei Inkrafttreten auf www.reinke-yacht.de veröffentlicht. Sie gelten auch für laufende Verträge, wenn den Änderungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntmachung per E-Mail / Rundschreiben widersprochen wird.